Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
 
Bundesgesetz vom 15. 8. 1974 in der Fassung vom 9. 9. 1997, das den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen regelt. Die Herstellung, Behandlung und das In-Verkehr-Bringen der jeweils einzelnen Lebensmittel ist in zurzeit rd. 250 Einzelgesetze und VO geregelt (z. B. Kakao-VO vom 30. 6. 1975, Diät-VO in der Fassung vom 25. 8. 1988, Hackfleisch-VO vom 10. 5. 1976). Zusatzstoffe dürfen nur mit ausdrücklicher Zulassung durch den Gesetzgeber verwendet werden (z. B. Trinkwasser-VO vom 5. 12. 1990, Zusatzstoff-Zulassungs-VO vom 22. 12. 1981). In diesen Fällen besteht eine Pflicht zur Kenntlichmachung des Gehalts an zugelassenen Zusatzstoffen. Das L.- und B. verbietet weiterhin, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutz-, Düngemittel usw. vorhanden sind, die bestimmte Höchstmengen überschreiten (dazu die Rückstandshöchstmengen-VO vom 1. 9. 1994). Gleiches gilt für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bei tierischen Produkten (VO über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung vom 25. 9. 1984 ). Zum Schutz vor Täuschung verbietet das Gesetz zum Verzehr nicht geeignete, nachgemachte oder wertgeminderte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung oder Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Zur Verhinderung von Täuschungen kann der Gesetzgeber auf der Grundlage des L.- und B. Rechtsvorschriften, z. B. zu Angaben über die Haltbarkeitsdauer und Zusammensetzung, erlassen (z. B. Lebensmittel-Kennzeichnungs-VO in der Fassung vom 8. 3. 1996, Nährwert-Kennzeichnungs-VO vom 25. 11. 1994). - Bedarfsgegenstände sind v. a. solche, die mit dem menschlichen Körper unmittelbar in Berührung kommen, u. a. Verpackungen, medizinische und kosmetische Artikel, Bekleidung, Reinigungs- und Pflegemittel, Spielwaren.
 
Das Gesetz enthält Verbote einer gesundheitsbezogenen Werbung und Werbebeschränkungen für Tabakerzeugnisse, besonders das Werbeverbot für Zigaretten in Hörfunk und Fernsehen.
 
Nach dem L.- und B. wird beim Bundesminister für Gesundheit das Deutsche Lebensmittelbuch geführt, eine Sammlung von Leitsätzen, in denen verschiedene Lebensmittel (z. B. Fleischerzeugnisse, tiefgefrorene Lebensmittel) beschrieben werden. Die Lebensmittelüberwachung ist Ländersache. Für Waren, die nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen, bestehen Ein- und Ausfuhrverbote, die hinsichtlich des Handelsverkehrs zwischen EG-Ländern durch EG-Recht Einschränkungen erfahren. Für zahlreiche Vergehen gegen das L.- und B. werden Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren angedroht. (Lebensmittelfälschung)

Universal-Lexikon. 2012.

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